Satzung
-Auszug aus der Satzung-
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen „Familie Hucke Kinder- und Jugendstiftung“.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (§ 80 BGB).
- Sie hat ihren Sitz in Schwedt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung des Schutzes der Ehe und Familie, die Förderung des Sports und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere,
a. indem Projekte umgesetzt werden, die Kinder und Jugendlichen an Belange des Denkmalschutzes heranführt, beispielsweise im Rahmen von Ausstellungskonzeption, und den Kindern und Jugendlichen die künstlerischen Belange von Denkmalschutz, die Zeit- und Bauepochen, Materialität und Architektur Nahe bringt; dies kann beispielsweise in Workshops passieren;
b. können im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche unterstützt werden, soweit erzieherische Hilfen benötigt werden (bspw. Unterstützung mit Lehr- und Lernmaterial);
c. die Umsetzung / Unterstützung von Modellen von Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Unterstützung von Familienzusammenleben durch Beratung und Umsetzung von Modellprojekten als Umfeld für das Heranwachsen von Kindern;
d. Ermöglichung des Breitensports für Kinder und Jugendliche, zur Unterstützung und Förderung optimaler Trainings- und Wettkampfbedingungen zur Stärkung des kind- und jugendlichen Selbstbewusstseins.
Die Stiftungszwecke müssen nicht zeitgleich oder in gleichem Maße erfüllt werden. - Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch verwirklichen, dass sie gemäß § 58 Nr. 2 AO Mittel teilweise (nicht überwiegend) für die Verwirklichung ihres steuerbegünstigten Zweckes an anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften mit gleicher Zweckrichtung weitergibt.